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Erbrecht in Monaco für französische Steuerresidenten
2026-01-23

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Erbrecht in Monaco für französische Steuerresidenten

Erbfälle mit Vermögenswerten in Monaco unterliegen spezifischen rechtlichen und steuerlichen Regelungen, die sich deutlich von den in Frankreich geltenden Vorschriften unterscheiden. Für französische Steuerresidenten ist es entscheidend zu verstehen, wie die monégassische Erbschaftsteuer mit der französischen Erbschaftsbesteuerung zusammenwirkt, um steuerliche Risiken zu antizipieren, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und die steuerliche Compliance sicherzustellen.


Wie funktioniert die Erbschaftsteuer in Monaco?

Monaco erhebt die Erbschaftsteuer nach einem strikt territorialen Prinzip:

  • ausschließlich Vermögenswerte, die in Monaco belegen sind, unterliegen der monégassischen Erbschaftsteuer,

  • Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder steuerlicher Status des Erblassers oder des Erben haben keinen Einfluss auf die Anwendung der monégassischen Steuer.

Die Besteuerung richtet sich somit allein nach der Lage des Vermögenswertes.


Steuersätze der Erbschaftsteuer in Monaco

Verwandtschaftsverhältnis Erbschaftsteuer in Monaco
Eltern ↔ Kinder 0 %
Ehepartner 0 %
Geschwister 8 %
Onkel / Tanten ↔ Neffen / Nichten 10 %
Weitere Verwandte 13 %
Nicht verwandte Personen 16 %

Diese Steuersätze gelten für sämtliche Vermögenswerte, die rechtlich als in Monaco gelegen gelten, insbesondere:

  • Immobilien in Monaco,

  • Bankkonten bei monégassischen Banken,

  • Beteiligungen an monégassischen Gesellschaften,

  • sonstige Vermögenswerte mit rechtlichem Sitz im Fürstentum.


Frankreich besteuert französische Steuerresidenten auf weltweite Erbschaften

Ist der Erbe französischer Steuerresident, unterliegt die gesamte Erbschaft – einschließlich der in Monaco belegenen Vermögenswerte – der französischen Erbschaftsteuer.

Diese Regelung ergibt sich aus Artikel 750 ter des französischen Steuergesetzbuches (Code Général des Impôts).

In der Praxis muss ein französischer Steuerresident, der Vermögenswerte in Monaco erbt, in der Regel:

  • die monégassischen Vermögenswerte in Frankreich deklarieren,

  • die französische Erbschaftsteuer nach den geltenden Steuersätzen entrichten,

  • eine Anrechnung der in Monaco gezahlten Erbschaftsteuer im Wege eines Steueranrechnungsmechanismus vornehmen.


Das Steuerabkommen Frankreich–Monaco: Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das bilaterale Steuerabkommen zwischen Frankreich und Monaco dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung derselben Vermögenswerte.

Funktionsweise des Abkommens:

  • Monaco besteuert die in Monaco gelegenen Vermögenswerte gemäß seinem Erbschaftsteuerrecht,

  • Frankreich besteuert die weltweite Erbschaft, wenn der Erbe französischer Steuerresident ist,

  • Frankreich gewährt eine Steueranrechnung in Höhe der in Monaco gezahlten Erbschaftsteuer auf die betreffenden Vermögenswerte.

Wichtig: Das Abkommen gilt ausschließlich für Erbfälle infolge eines Todesfalls. Es findet keine Anwendung auf Schenkungen zu Lebzeiten.


Beispiel: Französischer Steuerresident erbt Immobilie in Monaco


Szenario 1: Vererbung von Eltern auf Kinder

Ein französischer Steuerresident erbt eine Wohnung in Monaco von einem Elternteil:

  • Erbschaftsteuer in Monaco: 0 %,

  • Besteuerung in Frankreich: Anwendung der weltweiten Erbschaftsbesteuerung,

  • Steueranrechnung: Anrechnung der in Monaco gezahlten Steuer (0 %).

Ergebnis: Der Erbe zahlt ausschließlich französische Erbschaftsteuer nach französischem Recht.


Szenario 2: Erbschaft zwischen Geschwistern

Ein französischer Steuerresident erbt eine Immobilie in Monaco von einem Geschwister:

  • Erbschaftsteuer in Monaco: 8 %,

  • französische Erbschaftsteuer: voll anwendbar,

  • Steueranrechnung: Frankreich rechnet die in Monaco gezahlten 8 % an.

Ergebnis: Die französische Erbschaftsteuer bleibt geschuldet, vermindert um die in Monaco gezahlte Steuer.


Erbrechtliche Optionen nach monégassischem Recht

Das monégassische Recht bietet Erben mehrere Möglichkeiten:

  • Annahme der Erbschaft ohne Vorbehalt: vollständige Übernahme von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,

  • Annahme unter Vorbehalt des Inventars: Haftung ist auf den Netto-Nachlass beschränkt,

  • Ausschlagung: rechtmäßige Ablehnung der Erbschaft.

Diese Optionen bieten rechtlichen Schutz, insbesondere bei komplexen Vermögensstrukturen.


Wichtiger Hinweis zu Schenkungen

Schenkungen zu Lebzeiten fallen nicht unter das Steuerabkommen Frankreich–Monaco.

Ist der Schenker oder der Begünstigte französischer Steuerresident, kann die französische Schenkungsteuer Anwendung finden – selbst wenn sich der Vermögenswert in Monaco befindet.

Dieser Punkt ist bei jeder grenzüberschreitenden Nachlassplanung besonders zu beachten.

 

Quellen

Monaco – Offizielle Quellen

  • Regierung von Monaco, Erbschaftsteuer, Mon Service Public – Direction des Services Fiscaux

  • Regierung von Monaco, Erbrechtliche Optionen: Annahme oder Ausschlagung, Mon Service Public – Registre Général

Frankreich – Steuer- und Rechtsquellen

  • Direction Générale des Finances Publiques (DGFiP), Steuerabkommen Frankreich–Monaco in Erbschaftsangelegenheiten

  • BOFiP, Auslegung des Erbschaftsteuerabkommens Frankreich–Monaco, BOI-INT-CVB-MCO-30

  • BOFiP, Anwendungsbereich des Abkommens Frankreich–Monaco, BOI-INT-CVB-MCO-30

 

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RECHTLICHER HINWEIS

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine rechtliche, steuerliche oder investitionsbezogene Beratung dar.

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